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  1. Diese Fahrtordnung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Mann-heimer RV Amicitia und der Mannheimer RG Baden, um den Ruderbetrieb auf dem Neckar sicherer zu machen.Sie gilt für Mitglieder und Gäste der obengenannten Vereine und zwar ausschließlich zur Regelung der Fahrt von Ruderbooten.Die anderen Mannheimer Ruder-Vereine werden von dieser Fahrtordnung in Kenntnis gesetzt.
  2. Im kompletten Rudergebiet des Neckars gilt die Binnenschifffahrtsordnung (BinSchStrO) beziehungsweise auf dem Rhein die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), das heißt, es gilt ein absolutes Rechtsfahrgebot und der Großschifffahrt (Binnenschiffe, Motor-, Segelboote) ist Vorrang einzuräumen.Bei der Begegnung zweier Sportboote (z.B. Ruder- , Paddelboote etc. mit einer Höchstlänge von 20 m ) müssen diese immer nach Steuerbord ausweichen und mit der Backbordseite aneinander vorbeifahren.Flussaufwärts fahrende Ruderboote sollen, solange es der Angelbetrieb zulässt, soweit wie möglich am Ufer fahren.
  3. Das Maulbeerinsel-Ufer ist Naturschutzgebiet. Das bestehende Liege- und Ankerverbot ist zu beachten.Das Befahren des Neckarkanals ist auf Grund einer schifffahrtspolizeilichen Anordnung nur zum Schleusen gestattet.Es gelten generell die Regelungen der Ziffer II, wobei jedoch in den nachfolgenden Fällen besondere Vorsicht geboten ist:
    • Beim Überholen muss das langsamere Boot das Überholmanöver erleichtern, wenn sonst der übrige Verkehr behindert wird. Das schnellere Boot muß sich vor dem Überholen vergewissern, dass das Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
    • Beim Wechseln der Uferseite muss sich der Bootsführer sorgfältig vergewissern, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.
    • Wegen schwieriger und sich häufig verändernder Wasserverhältnisse räumen Neckar aufwärts fahrende Ruderboote auf dem Neckarabschnitt oberhalb der Carlo-Schmid-Brücke (km 7,5) abwärts fahrenden Ruderbooten den Vorrang ein.

Mannheim, 1. August 2015

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